Die betriebliche Altersversorgung wird staatlich gefördert und von Betrieben gerne als Instrument zur Mitarbeiterbindung eingesetzt.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Az.: 3 AZR 356/12) hat nun entschieden: Wer älter als 50 ist und in ein anderes Unternehmen wechselt, muss im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht berücksichtigt werden. Eine Diskriminierung wegen des Alters läge bei entsprechenden Formulierungen in den Leistungsplänen der bAV nicht vor.
Im konkreten Fall hatte eine inzwischen 69-jährige Frau geklagt, die keine Betriebsrente erhielt. Sie fühlte sich wegen Ihres Alters und Geschlechts diskriminiert.
Die Richter folgten dieser Argumentation nicht.