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Fahrschüler machen Fehler, das überrascht niemanden. Doch nicht in jedem Fall ist es der Fahrlehrer bzw. dessen Haftpflichtversicherung, die für den Schaden geradesteht.

 

Im Straßenverkehrsgesetz (§ 2 Absatz 15 Satz 2 StVG) ist festgelegt, wer für das Fahrzeug verantwortlich ist.

Fahrzeugführer ist demnach der Fahrlehrer, und nicht der am Steuer sitzende Fahrschüler. Die Regelung fußt auf dem Gedanken, dass der Lehrer durch die Pedale auf der Beifahrerseite unmittelbar auf das Fahrverhalten seines Schülers Einfluss nehmen kann. Insofern trägt er die Verantwortung, dass der Fahranfänger keine Fehler macht.

Fahrschüler sind allerdings nicht völlig von jeglicher Haftung befreit.

Das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 12 U 772/02) beispielsweise sprach einer Fahrschülerin eine Teilhaftung zu, weil sie trotz Gegenverkehrs versuchte, links abzubiegen. Dadurch geriet ein entgegenkommendes Auto ins Schleudern, kam von der Straße ab und verunglückte.

Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners deckt in der Regel zunächst die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrschulautos. Die Haftpflichtversicherung kann aber - etwa bei Obliegenheitsverletzungen wie einer Fahrt unter Alkoholeinfluss - den Fahrer später in Regress nehmen.

Mit Blick auf den Schaden am Fahrschulfahrzeug trifft den Schüler auch eine Mitschuld, wenn er grob fahrlässig, vorsätzlich oder gegen die Anweisung des Fahrlehrers gehandelt hat.

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