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So genannte E-Bikes mit Anfahrhilfe oder schwächere Pedelecs sind verkehrsrechtlich ab sofort nur Fahrräder, wie „map-fax“, der „Kurz-Nachrichten-Dienst für Risiko und Vorsorge“ in seiner Ausgabe Nr. 26/13 vom 28. Juni berichtete. Der Grund dafür ist demnach eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes.

Dem „§ 1 Zulassung“ dieses Gesetzes zufolge sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, keine Kraftfahrzeuge. Das gilt auch für Fahrzeuge mit Anfahr- oder Schiebehilfe, die eine Beschleunigung auf 6 km/h ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers ermöglichen. Hier sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden. Und das heißt, dass dafür weder eine Mofaprüfbescheinigung noch eine besondere Versicherung erforderlich ist. Die Redaktion von „map-fax“ empfiehlt jedoch eine Privathaftpflichtversicherung und eine Hausratpolice mit Einschluss des E-Bikes.

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