Thema: Private Haftpflichtversicherung

  • Die private Haftpflichtversicherung

    Für Schäden, die Sie anderen Personen oder dem Eigen­tum anderer Personen schuldhaft zufügen, haften Sie als Ver­ursacher nach § 823 BGB in unbegrenzter Höhe mit gegen­wärtigem und zukünftigem Vermögen.

  • Haftung für Schäden bei Nachbarn

    Wenn Häuser von Nachbarn bei einem Feuer beschädigt werden, haftet der Nachbar, von dessen Grundstück das Feuer ausging, entschied laut ARAG Rechtsschutzversicherung das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 24 U 113/12).

  • Verkehrssicherungspflicht nach Umständen

    „Wer im Winter auf einem erkennbar nur unzureichend gestreuten Weg eines Privatgrundstücks stürzt, hat in der Regel keinen Anspruch auf ein Schmerzensgeld“, fasste das Versicherungsjournal Ende vergangenen Jahres ein spät veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Mai 2012 (Az.: 10 U 44/11) zusammen.

  • Winterurlaub und Pistenspaß – aber nur richtig versichert!

    Alle Jahre wieder stürmen viele hunderttausende Deutsche die Skipisten. Und immer wieder kommt es zu folgenschweren Unglücken, die die Gesundheit und finanzielle Existenz der Beteiligten ruinieren können.

  • Nachbarschaftshilfe in der Urlaubszeit

    Der Erholungseffekt des schönsten Urlaubs ist schlagartig dahin, wenn die Urlauber nach der Heimkehr feststellen, dass bei ihnen eingebrochen wurde. Immerhin: Bei solchen Schäden durch Einbruchdiebstahl sorgt die Hausratversicherung für einen finanziellen Ausgleich.

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